Fenster, Wohnungstüren, Rollläden, Rollladengurte – was zählt zum Gemeinschaftseigentum?
Besteht zwischen den Wohnungseigentümern keine abweichende Vereinbarung, dann gilt generell: „Fenster, Wohnungstüren, Rollläden und somit auch die Rollladengurte stehen im Allgemeinen im Gemeinschaftseigentum. Dem Sondereigentum sind sie dann zuzuordnen, wenn die Rollläden nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung montiert und demontiert werden können (AG Würzburg, Urteil v. 22.1.2015, 30 […]