Besteht zwischen den Wohnungseigentümern keine abweichende Vereinbarung, dann gilt generell:
„Fenster, Wohnungstüren, Rollläden und somit auch die Rollladengurte stehen im Allgemeinen im Gemeinschaftseigentum. Dem Sondereigentum sind sie dann zuzuordnen, wenn die Rollläden nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung montiert und demontiert werden können (AG Würzburg, Urteil v. 22.1.2015, 30 C 1212/14 WEG).“
Warum sind Wohnungseingangstüren, Fenster und Rollläden Gemeinschaftseigentum?
Der Sinn dahinter verbirgt sich bei der „Gesamtansicht des Hauses“ – die Optik der Liegenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist oberstes Gebot und kann üblicherweise nur einstimmig verändert werden = dies gilt beispielsweise: bei einem Neuanstrich der Fassade in einer anderen Farbe, dem Einbau von neuen Fenstern mit anderen Formen und Maßen oder anders farblichen Wohnungseingangstüren. Würden Fenster zum Sondereigentum zählen, dann dürfte jeder Wohnungseigentümer z. B. anstatt eckige Fenster auch einfach runde Fenster einbauen – dies führt zur optischen Veränderung des Gebäudes und ist daher nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich. Damit überhaupt die Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu die Entscheidungskompetenz(Mitspracherecht) bekommt, muss es sich um Gemeinschaftseigentum handeln, wären diese Bauteile Sondereigentum (wie bspw. der Bodenbelag innerhalb des Sondereigentums/der Wohnung), dann müsste hierzu die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht befragt werden.
Kostentragung bei Reparaturen
Die allgemeine Praxis zeigt, dass bei Kleinreparaturen wie dem Wechsel eines gerissenen Rollladengurtes, dem Ersatz eines elektrischen Rollladenmotors, einem gebrochenen Rollladenelement, dem korrigieren einer verbogenen Rollladenschiene oder dem Einstellen eines Fensters, dass nicht mehr richtig schließt sowie das ersetzen von Dichtungen am Fenster oder einer Wohnungseingangstür von dem entsprechenden Nutzer/Bewohner bzw. Eigentümer*in zu beauftragen und zu bezahlen ist. – hierbei wird die logische Erklärung beigefügt, dass diese Teile von Fenstern, Wohnungstüren und Rollläden nur bei entsprechender Nutzung abgenutzt und dadurch der Problemfall hierdurch überhaupt entsteht.
Kostentragung bei Erneuerungen
Kostentragung bei Schäden
Anders verhält es sich, wenn ein Schaden selbst verursacht wurde; bspw. bei Glasschäden oder unsachgemäßer Benutzung. In diesem Fall ist der Schadensverursacher selbst für die Reparatur bzw. Instandsetzung verantwortlich.