Die Begriffe „Betriebskostenabrechnung“ und „Hausgeldabrechnung“ werden häufig synonym verwendet, doch gibt es entscheidende Unterschiede zwischen beiden.
Diese Unterschiede sind nicht nur inhaltlicher Natur, sondern haben auch rechtliche Relevanz, die insbesondere für Vermieter, Wohnungseigentümer und Mieter wichtig sind. In diesem Beitrag klären wir die Unterschiede und beziehen uns dabei auf die geltenden gesetzlichen Regelungen.

Einfach gesagt: Die Hausgeldabrechnung ist für den Eigentümer bestimmt. Im Gegensatz dazu steht die Betriebskostenabrechnung oder auch Nebenkostenabrechnung genannt, welche für den Mieter erstellt wird. Der Vermieter erstellt diese auf Basis der Hausgeldabrechnung.
Was ist eine Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung betrifft in der Regel Mietverhältnisse und dient der Abrechnung der umlagefähigen Kosten gemäß § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Sie wird vom Vermieter erstellt und dem Mieter zur Verfügung gestellt. Umlagefähige Betriebskosten umfassen unter anderem:
- Kosten der Grundsteuer
- Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
- Heizungs- und Warmwasserkosten
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Kosten für den Hausmeister
- Gartenpflege
Nicht umlagefähig sind beispielsweise Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt er diese Frist, verliert er den Anspruch auf Nachforderungen.
Was ist eine Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung betrifft das Wohnungseigentum und basiert auf den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Wohnungseigentümer zahlen ein monatliches Hausgeld, das alle Kosten für den laufenden Betrieb der Wohnanlage sowie Rücklagen für zukünftige Instandhaltungen umfasst. Das Hausgeld setzt sich zusammen aus:
- Betriebskosten (analog zur Betriebskostenabrechnung)
- Kosten der Instandhaltungsrücklage
- Verwaltungskosten
Die Hausgeldabrechnung wird vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erstellt und von der Eigentümerversammlung genehmigt. Dabei gilt § 28 WEG, der die Erstellung einer Jahresabrechnung sowie eines Wirtschaftsplanes regelt.
Die rechtlichen Unterschiede
- Anwendungsbereich:
- Die Betriebskostenabrechnung gilt für Mietverhältnisse und basiert auf dem Mietrecht.
- Die Hausgeldabrechnung betrifft Wohnungseigentümer und unterliegt dem WEG-Recht.
- Kostenbestandteile:
- Die Betriebskostenabrechnung umfasst ausschließlich umlagefähige Kosten.
- Die Hausgeldabrechnung enthält zusätzlich Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten.
- Erstellung und Genehmigung:
- Die Betriebskostenabrechnung wird einseitig vom Vermieter erstellt und dem Mieter mitgeteilt.
- Die Hausgeldabrechnung wird durch die WEG-Verwaltung erstellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen.
- Fristen:
- Betriebskostenabrechnung: Erstellung innerhalb von 12 Monaten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.
- Hausgeldabrechnung: Keine gesetzlich festgelegte Frist, jedoch üblicherweise jährlich im Rahmen der ordentlichen Eigentümerversammlung.
Fazit
Die Unterschiede zwischen einer Betriebskostenabrechnung und einer Hausgeldabrechnung sind sowohl inhaltlich als auch rechtlich erheblich. Während die Betriebskostenabrechnung Mieter betrifft und sich auf die Betriebskostenverordnung stützt, richtet sich die Hausgeldabrechnung an Wohnungseigentümer und basiert auf den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Für Vermieter und Eigentümer ist es entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Mit diesem Wissen können Sie fundierte Entscheidungen treffen und Ihre Rechte sowie Pflichten besser verstehen.