Beschlüsse zur Verwalterbestellung in der Wohnungseigentümerversammlung werden oft ungenau formuliert. Liegt zur Wohnungseigentümerversammlung bereits das Angebot oder der Verwaltervertrag den Eigentümern vor, kann beispielsweise folgender Beschluss wie folgt lauten:
„Firma xy Hausverwaltung wird vom ____________ bis ____________ zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft „Musterweg 1, Musterort“ bestellt. Die Bestellung erfolgt zu den Konditionen des als Anlage zum Protokoll beigefügten Angebots. Der Verwaltungsbeirat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, wird bevollmächtigt, mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer, den Verwaltungsvertrag zu unterzeichnen.“
Wenn noch kein Angebot oder kein Verwaltervertrag zur Wohnungseigentümerversammlung vorliegt, kann die Wahl der Hausverwaltung und der Abschluss des Verwaltervertrages auf den Beirat delegiert wird (auch ein übliches Verfahren), dann sollten im Beschluss die wesentlichen Fakten des gewünschten Vertrages, wie der Zeitraum der Verwalterbestellung genannt sein.
Besteht kein Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es möglich statt den Vorsitzenden einen Miteigentümer für die Unterzeichnung des Verwaltervertrages zu bevollmächtigen.
Der Beschluss könnte wie folgt lauten:
„Firma xy Hausverwaltung wird vom ____________ bis ____________ zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft „Musterweg 1, Musterort“ bestellt. Die Bestellung erfolgt zu den Konditionen des als Anlage zum Protokoll beigefügten Angebots. Der Miteigentümer Herr Muster und die Miteigentümerin Frau Muster werden bevollmächtigt, mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer, den Verwaltungsvertrag zu unterzeichnen.“