Hat der Vermieter die Rauchmelder nicht erworben, sondern nur gemietet, so ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob die Mietkosten für die Gerätschaft auf den Mieter umgelegt werden können. Ein höchstinstanzliches Urteil hierzu gibt es noch nicht.
Das Landgericht Hagen urteilte beispielsweise, dass die Kosten für die Anmietung keine Betriebskosten seien, weil die Miete anstelle der Anschaffungskosten trete (Az.: Az.: 1 S 198/15). Das Landgericht Magdeburg vertrat hingegen die Ansicht, die Betriebskostenverordnung sei nicht abschließend und die Mietkosten für die Rauchmelder können unter „Sonstige Betriebskosten“ fallen (Az.: 1 S 171/11).
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Nachstehend weiteres wissenswertes zum Thema „Rauchmelder„:
Wer ist für den Einbau von Rauchmeldern zuständig?
Eigentümer, beziehungsweise Vermieter sind verpflichtet, Rauchmelder einzubauen. Mieter sind nicht in der Pflicht.
Wer trägt die Kosten für den Einbau von Rauchmeldern?
Die Kosten für den Einbau trägt der Vermieter. Allerdings könnte er diese im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umlegen. Darauf verzichten allerdings viele Vermieter, da die Erhöhung oft nur wenige Cent pro Monat ausmachen würde.
Ist der Vermieter verpflichtet, Rauchmelder einzubauen?
Bis auf das Bundesland Sachsen, in dem es keine Regelungen für Bestandsgebäude gibt, sind Eigentümer in allen anderen Bundesländern verpflichtet, Rauchwarnmelder einzubauen.
In welchen Räumen müssen Rauchmelder installiert werden?
Rauchmelder müssen in Schlafräumen, in Fluren, die als Fluchtwege dienen und in manchen Ländern auch in Wohnzimmern eingebaut werden.
Haftet die Versicherung im Schadensfall, wenn trotz Rauchmelderpflicht keine Rauchmelder installiert waren?
Hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Es kann aber sein, dass die Versicherung versuchen wird, die Leistung mit dem Argument zu kürzen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wäre der Brand durch Rauchmelder früher entdeckt worden.