Die Wohnungseigentümer verleihen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis, die ihnen zustehenden Individualansprüche auf Beseitigung der baulichen Veränderungen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Der zurzeit bestellte Verwalter wird ermächtigt, namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft die betroffenen Wohnungseigentümer außergerichtlich aufzufordern, die ungenehmigten baulichen Veränderung (Überdachung an Balkonen) zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gemeinschaftseigentums wiederherzustellen. Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist der Verwalter weiter ermächtigt, namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beseitigung der baulichen Veränderung gerichtlich durchzusetzen. Der Verwalter darf hiermit namens und im Auftrag der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt nach Wahl des Verwalters beauftragen. Die Finanzierung der Kosten des Verfahrens erfolgt aus den laufenden Hausgeldern.
2 Antworten
Wem gehört der zur Wohnung gehörende sicherungskasten? Alleiniger Stromkreis für diese Wohnung! Nach badsanierung möchte ich FI einbauen lassen, weil das ja gesetzlich vorgeschrieben ist.
Verwalter sagt nein, wäre gemeinschaftseigentum
Guten Tag,
hierzu finden sich sicherlich Hinweise bzw. eine Regelung in der Teilungserklärung (bzw. Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft. Bspw. im „§ Gegenstand des Sondereigentums“ könnte stehen: „Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume gehören zum Sondereigentum“ oder „Zu- und Ableitungen jeglicher Art vom Hauptstrang gehört zum Sondereigentum“.
Bei den Stromleitungen würde es dann > ab Stromzähler gehören die Stromleitungen inkl. Sicherungskasten, der nur für die Wohnung ist, zum eigenem Eigentum der Wohnung. Hier ist dann die Instandhaltungspflicht bei dem jeweiligen Eigentümer.
Lesen Sie hierzu unbedingt die Teilungserklärung inkl. der Gemeinschaftsordnung aufmerksam durch.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen nochmal ein Gespräch mit dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft zu suchen und/oder einen Rechtsanwalt mit Prüfung Ihrer Frage zu beauftragen.
Viele Grüße
Alexander Kurz