Im Allgemeinen zählen zu den üblichen Nebenkosten von Mietwohnungen alle Kosten des laufenden Betriebes.
Der Betrieb ist in diesem Fall das gesamte Wohnhaus, die Kosten hierfür sind bspw. die Gebäudeversicherung, die wöchentliche Treppenhausreinigung, die Kosten für die regelmäßige Gartenpflege, Allgemeinstrom, Gas- oder Stromkosten für die Zentralheizung und auch die Kosten für deren Wartung.
Aufgrund der aktuellen Kostensteigerung für Gas und Heizöl heizen inzwischen viele mit Holz. Wer einen Ofen oder Kamin besitzt und mit Holz heizt, kann dadurch kräftig Heizkosten sparen – doch die Kosten für das Feuerholz steigen zurzeit ebenfalls. Grundstückseigentümer, die den eigenen Baumbestand reduzieren und das dadurch gewonnene Feuerholz ihren Mietern kostengünstig überlassen möchten, müssen hier besonders aufpassen, denn die Kosten für die Baumfällung und Zerkleinerung der Baumstämme sind nicht als Betriebskosten abzurechnen.
Sind Kosten für Feuerholz Betriebskosten?
Klar würde man denken, dass auch die Kosten für eigenes Feuerholz aus dem Garten des Mehrfamilienhauses ebenfalls als Betriebskosten der Mieter zu zahlen hat. Dies stimmt jedoch leider nicht, wie das Landgericht Leipzig gegen einen Vermieter entschied:
Während Vermieter Tätigkeiten im Bereich der Gartenpflege als Betriebskosten auf die Mieter umlegen können, ist dies bei der Fällung von Bäumen nicht der Fall. Denn das Anlegen und Pflegen von Pflanzen, das Beschneiden von Hecken oder die Rasenpflege sind wiederkehrende Tätigkeiten, die zur Pflege des Gemeinschaftseigentums zählen. Das Baumfällen hingegen ist eine einmalige Tätigkeit, die aufgrund der langen Lebensdauer von Bäumen nur selten durchgeführt wird.
So entschied das Amtsgericht Leipzig in einem Streitfall (AZ 168 C 7340/19), dass die Kosten für das Fällen von Bäumen nicht als laufende Kosten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen dürfen. Ein Vermieter hat einen Holzfäller damit beauftragt, die auf seinem Grundstück stehende Robinie und Korkenzieherweide abzuholzen. Diese Kosten legte er in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. So sollte jede Mietpartei 50,45 Euro mehr bezahlen.
Damit waren die Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage. Das Gericht entschied zugunsten der Mieter. Um Kosten als Betriebskosten zu verrechnen, müssen die Tätigkeiten regelmäßig erfolgen. Auch wenn unter „Regelmäßigkeit“ ebenfalls ein mehrjähriger Turnus zählt, trifft diese Anforderung auf das Fällen von Bäumen nicht zu. Somit muss der Vermieter die Kosten für den Holzfäller selbst tragen.
Quelle: LG Leipzig
2 Antworten
Sehr interessante Ansicht – aber auch ein Unding, dass diese Kosten nicht umlagefähig sind.
Hallo, ich habe da eine andere Frage: Darf man die Kosten für eine extra Gartenpflege an den Mieter weitergeben oder ist das vielleicht zu viel? Einen eigenen Gärtner oder Hausmeister gibt es in der Liegenschaft nicht. Daher ist das hier vielleicht anders gelöst.
Vielen Dank!