Hausverwaltung
Scholze-Kurz & Kurz

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Alexander Kurz

Ein Gebäudeschaden in der WEG

Der Sachverständige bei einer Feuchtigkeitsmessung in einer Eigentumswohnung für die Dokumentation

 

Bei einem Gebäudeschäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der einzelne Eigentümer oft überfordert. Dies umso mehr, wenn er die Wohnung vermietet hat. Das Mietrecht stattet nämlich seinen Mieter mit recht starken Rechten aus. Darauf verweist aktuell die Kanzlei Scheibeler aus Wuppertal.

Ein Mieter kann verschuldensunabhängig eine Mietminderung geltend machen. Ist die Wohnung nach einem Wasserschaden z. B. wegen eines geplatzen Rohrs unbewohnbar, weil laute Trocknungsgeräte einen Aufenthalt in der Wohnung unmöglich machen, ist sogar eine Mietminderung von 100% möglich (AG Schönefeled, Az. 109 C 256/07). Die Kosten eines günstigen Hotels kann der Mieter jedoch nur ersetzt verlangen, wenn der Schaden bereits bei Anmietung der Wohnung vorhanden war, der Vermieter den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat oder mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Gleiches gilt für Schäden an Möbeln des Mieters. In beiden Fällen kann allerdings die Hausratversicherung des Mieters greifen. Die Haftpflichtversicherung des Mieters wiederum könnte haften, wenn dieser den Schaden selbst verschuldet hat, etwa weil er vergessen hat, den Hahn an der Badewanne rechtzeitig abzudrehen.

 

Verhältnis zur WEG bei einem Gebäudeschaden

Der Eigentümer kann von der Eigentümergemeinschaft die Beseitigung des Gebäudeschadens verlangen, also z.B. nach der Trocknung auch den Austausch der durchfeuchteten Balken eines älteren Gebäudes. Er muss allerdings dulden, dass seine Wohnung hierfür betreten und sein Sondereigentum, z.B. der Putz, Bodenbelag oder die Tapete, beschädigt wird. Die Hauseigentümergemeinschaft ist natürlich verpflichtet, diese Schäden später wieder zu beseitigen.

 

Das Verhältnis zu den Versicherungen bei einem Gebäudeschaden

Die Hausverwalter sind verpflichtet, für die Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl eine Gebäude- als auch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Gebäudeversicherung deckt aber nur bestimmte Schäden ab, so z.B. einen Schaden wegen eines geplatzten Wasserrohrs. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen, quasi dem Kleingedruckten, ist überlicherweise genau aufgelistet, welche Schäden umfasst sind. Feuchtigkeitsschäden aufgrund von Mängeln am Gebäude sind üblicherweise nicht umfasst. Tritt diese Versicherung ein, ist auch der Schaden der einzelnen Eigentümer an z.B. den Fliesen oder der Tapete mitversichert. Wenn die Gebäudeversicherung nicht eingreift, gibt es allerdings immer die Möglichkeit, sich an die Haftpflichtversicherung zu halten. Diese umfasst nach dem Urteil des BGH vom 11.12.2002, IV ZR 226/01, auch den Aufopferungsschaden des einzelnen Eigentümers, der dulden muss, dass sein Sondereigentum zwecks Reparatur des Gemeinschaftseigentums zerstört wird. (sw)

 

Link zum vollständigen Artikel von ImmoCompact: https://www.immocompact.de/nachrichten/der-geb%C3%A4udeschaden-der-weg

 

 

Bild 1: Alexander Kurz

Bild 2: Fotolia_929230

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Alexander Kurz

Als Immobilienkaufmann, zertifizierter WEG-Verwalter (IHK) und Bau-Sachverständige fasse ich für meine Leser*innen alle wissenswerten Neuigkeiten und interessanten Themen rund um Immobilien und deren Hausverwaltung hier zusammen. Lesen Sie gerne mehr und teilen Sie meine Berichte, wenn sie Ihnen gefallen.

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