Hausverwaltung
Scholze-Kurz & Kurz

Verfasser:

Alexander Kurz

Alexander Kurz

Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat (WEG): Das darf ein Verwaltungsbeirat nicht

Sind kurzfristige oder einfache Entscheidungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu klären, ist eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen WEG-Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat/Beiräten sehr wichtig.

Als oberste Priorität muss jedoch gewährleistet werden, dass Beirat und Verwaltung nicht über den willen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet oder eine gesetzlich geregelte Vorgehensweise überschreiten.

Der Verwaltungsbeirat besteht immer aus einem/einer Beiratsvorsitzenden und zwei Beisitzern/innen.

 

Das darf ein Verwaltungsbeirat nicht – 12 wichtige Punkte:

  • Wohnungseigentümern und dem WEG-Verwalter Anweisungen erteilen.
  • Die Hausordnung aufstellen und / oder dessen Einhaltung überwachen.
  • Handwerker oder sonstige Dienstleister eigenmächtig beauftragen.
  • Arbeiten von Handwerkern bzw. Dienstleistern überwachen und abnehmen.
  • Selber bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum tätigen.
  • Kündigungen von Verträgen im Namen der WEG vornehmen.
  • Sich nicht selbst an die Hausordnung halten.
  • Auf eine unverhältnismäßige Vergütung für seine ehrenamtliche Tätigkeit bestehen.
  • Beschlüsse eigenmächtig aufheben und / oder die Verwalterentlastung aussprechen oder den Verwalter im Namen der WEG nicht entlasten.
  • Redeverbot auf Eigentümerversammlungen erteilen.
  • In Eigenregie über die Instandhaltungsrücklage der WEG entscheiden.
  • Buchungen für die WEG über die offenen Fremdgeldkonten (WEG-Hauskonto) tätigen.

 

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wird drei Organen übertragen:

  1. den Wohnungseigentümern,
  2. dem Verwalter und
  3. dem Verwaltungsbeirat

In § 20 WEG heißt es dazu:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.

(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter: https://www.akademie-wohnungseigentuemer.de/verwaltungsbeirat/

 

Lesen Sie hier mehr zu: Funktion, Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats

[button color=“secondary“ size=“large“ url=“https://www.hvkurz.de/2019/04/24/funktion-aufgaben-und-pflichten-des-verwaltungsbeirats/“ target=“blank“]Funktion, Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats[/button]

 

 

 

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Alexander Kurz

Alexander Kurz

Als Immobilienkaufmann, zertifizierter WEG-Verwalter (IHK) und Bau-Sachverständige fasse ich für meine Leser*innen alle wissenswerten Neuigkeiten und interessanten Themen rund um Immobilien und deren Hausverwaltung hier zusammen. Lesen Sie gerne mehr und teilen Sie meine Berichte, wenn sie Ihnen gefallen.

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